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1981
63 Tote
Baldfried Barthel
Gerhardt Bauckmann
Dieter Becker
Sebastian Bergmeier
Andreas Böhmer
Manfred Brandt
Rainer Bruckner
Joachim Bürig
Uwe Carstensen
Rudi Erdmann
Reinhard Ertl
Karl-Heinz Flessner
Maximilian Gigl
Dieter-Stefan Hamm
Dieter Hausmanns
Andreas Heinze
Horst Hellmuth
Bernd Herbold
Hartmut Hinze
Reiner Hochgesand
Else Hoheneder
Heinz Huchthausen
Michael Janiak
Anton Jedl
Rainer Kahler
Karl-Wilhelm Karcher
Thomas Kersten
Dominik Kessler
Herbert Klein
Helmut Klie
Jens Knapp
Thomas Kurzatz
Klaus Langenhan
Joachim Liebetreu
Hans-Werner Littmann
Thomas Matthies
Gerhard Mayerhofer
Harald Meyer
Friedhelm Mikolajczak,
Edgar Ohnmacht
Stephan Paul
Thomas Petermannn
Karl-Heinz Planer
Burkhard Karl Rees
Oda Reimann
Wolfgang Reuth
Thomas Schlief
Maik Schneider
Thomas Schneider
Karl-Heinz Schneider
Dr. Robert Seebacher
Peter Stecher
Hans Stobinski
Rolf Thelen
Hans-Peter Tiggelbeck
Martin Turk
Alexander Veicht
Josef Vetter
Wolf-Dieter von Scheliha
Dietmar Wächtler
Bernhard Wagner
Frank Wagner
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ZITAT: Ein staatliches Ehrenmal zu eueren Lebzeiten, hätte euch als unfreie Menschen und euere Zwangsdienste erlebenswerter anerkannt……aber nur den Toten gebührt diese hohe Ehre der Mächtigen- dafür lohnt sich doch zu sterben
![as Bundesamt für Zivildienst schreibt: Nach § 2 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ist ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine persönliche und ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen. Die Darlegung ist persönlich und ausführlich, wenn Sie nach bestem Können erläutern, wie Sie zu der Überzeugung gekommen sind, unter keinen Umständen Menschen verletzen oder töten zu können. Dies müssen Sie nachvollziehbar darstellen, z. B. in dem Sie prägende Einflüsse (Elternhaus, Schule, Religion usw.), Erlebnisse und Überlegungen schildern. Bei der Entscheidung, ob Ihre Begründung ausreichend ist, wird auch Ihr Bildungsgrad berücksichtigt. […] Eine Darlegung, bei der ausschließlich oder zum Teil Vorlagen oder Muster (z. B. aus dem Internet) verwendet werden, reicht nicht aus. Die Begründung muss unterschrieben sein. Die reine Behauptung, dass das eigene Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein. Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste. Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z. B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). – Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei. Spätestens seit der Bundeswehrmajor Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irakkrieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an als besonders verwerflich erachteten Handlungen zu verweigern. Dazu gehört die Berufung aktiver Soldaten auf Art. 26 GG, der der Bundesrepublik jeden Angriffskrieg und jede Teilnahme daran ausdrücklich verbietet. Voraussetzung ist auch hier, dass die Gewissensgründe – in diesem Fall: der Gewissenswandel – nachvollziehbar dargelegt werden.](http://www.auxiliaris.org/wp-content/uploads/2010/07/bundewsdienst99.gif)

